Aufgrund der aktuellen Energieversorgungskrise befindet sich der Börsenstrompreis derzeit auf extrem hohem Niveau. Dazu plant die EU-Kommission eine Verordnung, welche die Mitgliedstaaten anweist, von Dezember 2022 bis Ende März 2023 Erlöse jenseits von 18 ct/kWh einzuziehen. Dies soll für alle so genannten inframarginalen Technologien gelten, zu denen die Kommission Atomenergie, Kohle und Erneuerbare Energien zählt. Stromerzeugung aus Erdgas und Biomethan soll befreit bleiben, nicht jedoch die übrige Stromerzeugung aus Bioenergie. Laut EU-Kommission soll die Höhe der Erlösobergrenze so bemessen werden, dass betroffene Anlagenbetreiber auch weiterhin ihre Investitions- und Betriebskosten refinanzieren können. Die Bioenergieverbände sehen mit der Einführung einer Erlösobergrenze für Bioenergietechnologien die Rentabilität deutscher Biomasseanlagen jedoch massiv gefährdet. Die Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB), Sandra Rostek, kommentiert für die Verbändegemeinschaft:
„Bioenergieanlagen weisen laufende Betriebskosten auf, die aufgrund deutlich höherer Preise u.a. von Brennstoffen aus Rest- und Abfallbiomassen wie etwa Altholz, Gärsubstraten und technischer Unterhaltung stark gestiegen sind. Würden sämtliche Erlöse oberhalb von 18 ct/kWh abgeschöpft, könnten der zusätzliche Aufwand und die Mehrkosten nicht über die Einnahmen am Strommarkt kompensiert werden. Es droht eine (Teil-)Stilllegung des Bioenergie-Anlagenbestands in Zeiten gravierender Energieknappheit. Das Ziel der Bundesregierung, in der Energiekrise mehr Strom aus Biomasse in den Markt zu bringen und Erdgas in der Wärme- und Stromversorgung zu substituieren, würde ins Gegenteil gekehrt. Zudem verhindert eine Abschöpfung sämtlicher Mehrerlöse oberhalb von 18 ct/kWh, dass die allermeisten Anlagen Zusatzerlöse durch eine flexible Fahrweise erhalten können. Auch die umfangreichen Investitionen in die technische Umrüstung von Bioenergieanlagen, die für eine flexible Fahrweise notwendig sind, könnten nicht refinanziert werden. Biogas-Anlagen, Holz- und andere Biomasseheizkraftwerke müssen daher, ähnlich wie für Biomethan vorgesehen, grundsätzlich von der Erlösobergrenze ausgenommen werden.“
Diese und weitere Vorschläge finden sich in der Stellungnahme des Hauptstadtbüro Bioenergie zur Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise.
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