Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
hat einen Entwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)
vorgelegt, mit dem ab 1.1.2023 u.a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf
die energetische Nutzung von Abfall vorgenommen werden soll. Das Hauptstadtbüro
Bioenergie (HBB) hat in seiner Stellungnahme darauf gedrängt, dass die
bisherige Ausnahme von Holzbrennstoffen aus der CO2-Bepreisung
erhalten bleiben muss. Die Leiterin des HBB, Sandra Rostek, kommentiert im
Namen der Verbändegemeinschaft:
„Wir unterstützen den grundsätzlichen
Ansatz des BEHG, mit einem CO2-Preis auf fossile Emissionen den
Umstieg auf erneuerbare Energien zu beschleunigen. Kein Verständnis haben wir
aber dafür, dass mit dem vorgelegten Entwurf die bisherige Ausnahme von
Holzbrennstoffen aus der Erfassung des BEHG gestrichen werden soll. Dies muss
dringend beibehalten werden. Insbesondere für kleine und mittlere
Biomasse-Anlagenbetreiber würde der Einbezug in das BEHG eine erhebliche
organisatorische und finanzielle Belastung durch die Berichts- und
Dokumentationspflichten darstellen und den Ausbau erneuerbarer Wärme behindern.
Die Einbeziehung von Altholz in die CO2-Bepreisung würde keinerlei
Lenkungswirkung hin zu Abfallvermeidung oder reineren Altholzsortimenten
auslösen, da die Biomasseanlagen keinen Einfluss auf den Altholzanfall bei
Verbrauchern und Wirtschaft haben. Stattdessen würde nur die erzeugte Energie
für den Verbraucher teurer werden – angesichts ohnehin hoher Energiepreise ein
absurdes Szenario. Da Altholz nicht wie fossile Brennstoffe extra hergestellt
bzw. gefördert wird, sondern zwangsläufig am Ende der Nutzungskette anfällt,
würde das Lenkungsziel des Gesetzes also klar verfehlt. Eine reine
Einnahmenmaximierung für das Steuersäckel, die zusätzlich den Ausbau von
Biomasseheizkraftwerken behindert, lehnen wir entschieden ab.“
Mit Blick auf den Zeitplan zur
Erweiterung des BEHG zeigt sich das HBB skeptisch. „Die Erfahrungen aus der
verstolperten Umsetzung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zeigen:
Nach Schaffung der Rechtsgrundlage benötigen alle Beteiligten – also Behörden,
Auditoren und Unternehmen – ausreichend Zeit zur Klärung offener Fragen und für
eine erfolgreiche Umsetzung. Es muss sichergestellt sein, dass die Durchführungsrechtsakte
der EU vorliegen, die Voraussetzungen zur Verbuchung der
Nachhaltigkeitsnachweise geschaffen sind und die Unternehmen genügend Umsetzungszeit
hatten.“ so Rostek weiter.
Die Stellungnahme des HBB steht unter diesem Link zum Download zur Verfügung.
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