Heute verkündete das Bundeswirtschaftsministerium, dass die Europäische Kommission die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) aus dem vergangenen Sommer in weiten Teilen genehmigte. Damit ist nun auch der für die Branche so wichtige Flexibilitätszuschlag rechtskräftig und schafft eine echte Perspektive für tausende Biogas-anlagenbetreiber. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, kommentiert im Namen der Bioenergieverbände:
„Wir begrüßen den positiven Abschluss des Notifizierungsprozesses seitens der Europäischen Kommission und die dadurch nun weitestgehend genehmigte Reparatur des EEG 2021. Nachdem der mit dem EEG 2021 ungerechtfertigt gestrichene Flexzuschlag für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum im Sommer diesen Jahres durch den Bundestag wieder zurückgenommen wurde, bestätigte nun auch die Europäische Kommission die für die Branche so wichtigen Regelung. Biogasanlagenbetreiber im zweiten Vergütungszeitraum können somit zukünftig wieder einen Flexzuschlag geltend machen, auch wenn sie bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie erhalten haben.
Auf Unverständnis stößt hingegen die nicht genehmigte Anschlussvergütung für die Verstromung von Altholz. Hier hätten wir uns von der Kommission eine andere Entscheidung gewünscht. Noch nicht abschließend genehmigt ist die Südquote. Es ist daher nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass diese in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar und März 2022 noch keine Anwendung finden kann. Ungelöst bleibt das noch große Hemmnis durch die endogene Mengensteuerung. Diesen großen Bremser im aktuellen EEG gilt es nun zusammen mit der neuen Regierung auszuräumen,“ so Sandra Rostek.
Daneben wurde eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertrag-ung der EEG-Vergütung bei vorzeitiger Stilllegung von Bio-methananlagen sowie die Änderung des Ausschreibungs-designs für Biomethananlagen im Dezember 2021 genehmigt. Auch hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Ver-ordnung (EEV) umgesetzte Anschlussvergütung für Gülle-kleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) bewilligt.
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